(1) Angaben zur Form und Darstellung
Der Sitz der RheinEnergie AG (RheinEnergie) ist Köln. Die Gesellschaft ist unter der Nummer HRB 37306 im Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
Die RheinEnergie ist ein Tochterunternehmen der GEW Köln AG mit Sitz in Köln. Die GEW Köln AG hält 80 % der Aktien und die Westenergie AG, Essen, die restlichen 20 %. Zwischen der RheinEnergie und der GEW Köln AG besteht ein Ergebnisabführungsvertrag. Die GEW Köln AG hat der Gesellschaft gemäß § 20 AktG mitgeteilt, dass ihr die Mehrheit der Aktien an der RheinEnergie gehört.
Zwischen der RheinEnergie und der GEW Köln AG als Organträgerin besteht eine körperschafts- und gewerbesteuerliche Organschaft. Umsatzsteuerlich besteht über die GEW Köln AG mit der Stadtwerke Köln GmbH als Organträgerin eine Organschaft.
Der Jahresabschluss wird nach den für große Kapitalgesellschaften maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches und des Aktiengesetzes unter Berücksichtigung der ergänzenden Regelungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) vom 7. Juli 2005 aufgestellt.
Gemäß § 6b Abs. 3 EnWG stellt die RheinEnergie mit der Erstellung des Jahresabschlusses für jeden der in § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – 6 EnWG genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung auf.
Um die Übersichtlichkeit der Darstellung zu verbessern, werden einzelne Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung hinzugefügt oder zusammengefasst. Zusammengefasste Posten sind im Anhang gesondert ausgewiesen. Angaben zur Mitzugehörigkeit zu anderen Posten und „Davon-Vermerke“ werden ebenfalls an dieser Stelle gemacht.
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung wird das Gesamtkostenverfahren gewählt.
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung werden in Euro aufgestellt; die Beträge im Anhang werden in Tausend Euro (T€) angegeben.
(2) Gesellschaftsrechtliche Änderungen
Die RheinEnergie ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29. Juni 2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 23. November 2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29. Juni 2022 mit der RheinEnergie Express GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 66818) rückwirkend auf den 1. Januar 2022 zu Buchwerten verschmolzen worden.
Die Eintragung im Handelsregister wurde am 1. August 2022 vorgenommen. Die Übertragung erfolgte ohne Gegenleistung. Die Übernahme des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers durch die RheinEnergie erfolgte mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
Aufgrund der Verschmelzung ist die Vergleichbarkeit der Werte in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung mit den Vorjahreswerten nicht eingeschränkt, da die übernommenen Salden für die Größe der RheinEnergie keine wesentlichen Effekte haben. Nachfolgend werden die wesentlichen Effekte auf Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres dargestellt.
Zum 1. Januar 2022 wurden Vorräte an nEHS-Zertifikaten in Höhe von 1.319 T€, Forderungen aus der Verbrauchsabgrenzung in Höhe von 49.264 T€ saldiert um Netto-Abschlagszahlungen in Höhe von 49.224 T€ sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 1.020 T€ und Forderungen gegenüber der Stadtwerke Köln GmbH in Höhe von 14.507 T€ übernommen. Außerdem wurden sonstige Rückstellungen in Höhe von 8.729 T€, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 5.050 T€ und Verbindlichkeiten aus Steuern in Höhe von 2.264 T€ übernommen. Die durch Verschmelzung aufgenommene Gesellschaft hat im Vorjahr Umsatzerlöse für Strom und Gas in Höhe von 74.920 T€ ausgewiesen. Die Aufwendungen beliefen sich im Vorjahr für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe auf 29.412 T€, die Aufwendungen für bezogene Leistungen auf 29.031 T€ und außerdem fielen sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von 9.160 T€ an. Es entstand ein Verschmelzungsverlust von 733 T€, der im sonstigen betrieblichen Aufwand ausgewiesen wird.
(3) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden zu Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen oder dem niedrigeren am Bilanzstichtag beizulegenden Wert bewertet. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände werden nicht aktiviert.
Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen oder dem niedrigeren am Bilanzstichtag beizulegenden Wert bewertet. Die Herstellungskosten umfassen Einzelkosten und angemessene Teile der Gemeinkosten; Fremdkapitalzinsen sind nicht einbezogen. Investitionsförderungen mindern unmittelbar die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bis zum 31. Dezember 2007 erfolgten, soweit steuerlich zulässig, die Abschreibungen nach der degressiven Methode mit Übergang zur linearen Abschreibung, sobald diese zu höheren Abschreibungen führen. Seit dem 1. Januar 2008 werden Zugänge grundsätzlich nur noch linear abgeschrieben.
Die den planmäßigen Abschreibungen zugrunde gelegten Nutzungsdauern richten sich im Wesentlichen nach den allgemeinen sowie für die Energiewirtschaft anzuwendenden amtlichen Abschreibungstabellen. Die Nutzungsdauern der wichtigsten Anlagengüter betragen:
Geringwertige Anlagegüter bis zu einem Netto-Einzelwert von 250 € werden im Jahr des Zugangs als Aufwand erfasst und voll abgeschrieben. Für Anlagegüter mit einem Netto-Einzelwert von mehr als 250 € bis 1.000 € wird der jährlich steuerlich zu bildende Sammelposten aus Vereinfachungsgründen in die Handelsbilanz übernommen. Von den jährlichen Sammelposten werden entsprechend den steuerlichen Vorschriften pauschalierend jeweils 20 % p.a. in dem Jahr, für dessen Zugänge der Sammelposten gebildet wurde, und den vier darauffolgenden Jahren abgeschrieben.
Finanzanlagen werden zu Anschaffungskosten oder bei dauerhafter Wertminderung zu dem niedrigeren am Bilanzstichtag beizulegenden Wert angesetzt. Wurden in Vorjahren Wertberichtigungen vorgenommen und sind die Gründe für die Wertminderung in der Zwischenzeit ganz oder teilweise entfallen, erfolgt eine Wertaufholung bis höchstens zu den Anschaffungskosten. Sofern Ausleihungen unverzinslich oder niedrig verzinslich sind, werden sie zum Barwert ausgewiesen.
Vorräte werden zu den durchschnittlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips bewertet. Die Herstellungskosten umfassen neben den Einzelkosten auch angemessene Teile der Gemeinkosten. Bestandsrisiken, die sich aus der Lagerdauer und einer geminderten Verwertbarkeit ergeben, werden durch angemessene Wertabschläge berücksichtigt. Die unentgeltlich zugeteilten CO2-Zertifikate der Periode 2013 bis 2022 werden abweichend von diesem Grundsatz zum jeweiligen Bilanzstichtag mit 0 € bewertet. Die entgeltlich erworbenen CO2-Zertifikate werden nach dem LiFo-Verbrauchsfolgeverfahren unter Beachtung des Niederstwertprinzips bewertet.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nennwert bzw. mit dem Barwert bewertet; alle erkennbaren Einzelrisiken und das allgemeine Kreditrisiko werden durch angemessene Abwertungen berücksichtigt. Innerhalb der Forderungen aus Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserlieferungen sind erhaltene Netto-Abschlagszahlungen auf den abgegrenzten, noch nicht abgelesenen Verbrauch verrechnet.
Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten sind zum Nennbetrag angesetzt.
Unter den Rechnungsabgrenzungsposten werden Ausgaben oder Einnahmen vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, die Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; sie werden mit dem Nennwert bilanziert.
Hausanschlusskosten und Baukostenzuschüsse werden ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2015 (für Strom und Gas bis 31. Dezember 2006) als Investitionszuwendungen aktivisch abgesetzt und über die Nutzungsdauer der entsprechenden Vermögensgegenstände aufgelöst. Seit dem 1. Januar 2016 werden die Hausanschlusskosten und Baukostenzuschüsse für Wasser, Wärme und öffentliche Beleuchtung als Investitionszuschüsse im Sonderposten ausgewiesen und über die Nutzungsdauer der entsprechenden Vermögensgegenstände aufgelöst.
Ab 2016 erfolgt die Behandlung der Baukostenzuschüsse sowie der Hausanschlusskostenbeiträge für die eigenen Strom- und Gasnetze für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 nach einem Treuhandmodell. Im Außenverhältnis erfolgt die Vereinnahmung durch den Netzbetreiber bei den Endkunden. Über eine vertraglich vereinbarte Treuhandabrede sowie einen Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme mit der Rheinische NETZGesellschaft mbH wird klargestellt, dass die Einziehung auf Ebene des Netzbetreibers unmittelbar an die RheinEnergie weitergeleitet wird. Diese Baukostenzuschüsse sowie Hausanschlusskostenbeiträge werden somit als Investitionszuschuss im Sonderposten bilanziert und über die Nutzungsdauer der entsprechenden Vermögensgegenstände aufgelöst.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sind auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen unter Berücksichtigung der Richttafeln 2018 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected-Unit-Credit-Methode) gebildet. Der von der Deutschen Bundesbank für Oktober 2022 veröffentlichte durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB), wurde auf den Dezember interpoliert. Der Zinssatz beträgt 1,79 % und wurde zur Abzinsung verwendet. Die Fluktuation wird mit einer Rate von 2,5 % angesetzt. Im Rahmen weiterer Annahmen werden jährliche Lohn- und Gehaltssteigerungen von 2,5 %, Rentensteigerungen von 2,5 % und Preissteigerungen von 2,0 % berücksichtigt. Der Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 HGB beträgt 11,1 Mio. € (Vorjahr 17,1 Mio. €).
Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen sowie Beihilfeverpflichtungen und Jubiläumsrückstellungen sind auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen unter Berücksichtigung der Richttafeln 2018 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected-Unit-Credit-Methode) gebildet. Der von der Deutschen Bundesbank für Oktober 2022 veröffentlichte durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB), wurde auf den Dezember interpoliert. Der Zinssatz beträgt 1,45 % und wurde zur Abzinsung verwendet. Die Fluktuation wird mit einer Rate von 2,5 % angesetzt. Im Rahmen weiterer Annahmen werden jährliche Lohn- und Gehaltssteigerungen von 2,5 %, Rentensteigerungen von 2,5 % und Preissteigerungen von 2,0 % berücksichtigt.
Bei den sonstigen Rückstellungen werden alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften angemessen und ausreichend berücksichtigt. Sie werden in der Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB werden Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr vom Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme auf den Bilanzstichtag abgezinst. Außerdem beinhaltet dieser Posten Aufwandsrückstellungen in Höhe von 3,2 Mio. €, die gemäß Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) fortgeführt werden können.
Verbindlichkeiten werden zum Erfüllungsbetrag angesetzt.
Geschäftsvorfälle in fremder Währung werden mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Erstbuchung erfasst. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten werden Verluste aus Kursänderungen zum Bilanzstichtag ergebniswirksam berücksichtigt.
Es wurde eine Bewirtschaftungsstrategie festgelegt, die vorsieht, dass im Bereich Sondervertragskunden nur zeitgleich geschlossene Energiebeschaffungs- und Energieabsatzverträge mit gleichem Mengenvolumen mit einem Mindestdeckungsbeitrag zulässig sind. Im Bereich der Privat- und Gewerbekunden wird die Energie überwiegend tranchiert beschafft, so dass die Bewertung von schwebenden Geschäften für Bezugsverträge der tranchierten Beschaffung unter Berücksichtigung der Absatzverträge für Privat- und Gewerbekunden auf Portfolioebene erfolgt. Die Bewertung der übrigen Energiebeschaffungsverträge erfolgt auf Basis der einzelnen wirtschaftlich zusammenhängenden Bezugs- und Absatzverträge.
Als Organgesellschaft weist die Gesellschaft keine aktiven oder passiven latenten Steuern aus.