(2) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden zu Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen oder dem niedrigeren am Bilanzstichtag beizulegenden Wert bewertet. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände werden nicht aktiviert.
Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen oder dem niedrigeren am Bilanzstichtag beizulegenden Wert bewertet. Die Herstellungskosten umfassen Einzelkosten und angemessene Teile der Gemeinkosten; Fremdkapitalzinsen sind nicht einbezogen. Investitionsförderungen mindern unmittelbar die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bis zum 31. Dezember 2007 erfolgten, soweit steuerlich zulässig, die Abschreibungen nach der degressiven Methode mit Übergang zur linearen Abschreibung, sobald diese zu höheren Abschreibungen führen. Ab dem 1. Januar 2008 werden Zugänge grundsätzlich nur noch linear abgeschrieben.
Die den planmäßigen Abschreibungen zugrunde gelegten Nutzungsdauern richten sich im Wesentlichen nach den allgemeinen sowie für die Energiewirtschaft anzuwendenden amtlichen Abschreibungstabellen.
Geringwertige Anlagegüter bis zu einem Netto-Einzelwert von 250 € werden im Jahr des Zugangs als Aufwand erfasst und voll abgeschrieben. Für Anlagegüter mit einem Netto-Einzelwert von mehr als 250 € bis 1.000 € wird der jährlich steuerlich zu bildende Sammelposten aus Vereinfachungsgründen in die Handelsbilanz übernommen. Von den jährlichen Sammelposten werden entsprechend den steuerlichen Vorschriften pauschalierend jeweils 20 % p.a. in dem Jahr, für dessen Zugänge der Sammelposten gebildet wurde, und den vier darauffolgenden Jahren abgeschrieben.
Finanzanlagen werden zu Anschaffungskosten oder zu dem niedrigeren am Bilanzstichtag beizulegenden Wert angesetzt. Wurden in Vorjahren Wertberichtigungen vorgenommen und sind die Gründe für die Wertminderung in der Zwischenzeit ganz oder teilweise entfallen, erfolgt eine Wertaufholung bis höchstens zu den Anschaffungskosten. Sofern Ausleihungen unverzinslich oder niedrig verzinslich sind, werden sie zum Barwert ausgewiesen.
Vorräte werden zu den durchschnittlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips bewertet. Die Herstellungskosten umfassen neben den Einzelkosten auch angemessene Teile der Gemeinkosten. Bestandsrisiken, die sich aus der Lagerdauer und einer geminderten Verwertbarkeit ergeben, werden durch angemessene Wertabschläge berücksichtigt. Die unentgeltlich zugeteilten CO2-Zertifikate der Periode 2013 bis 2020 werden abweichend von diesem Grundsatz zum jeweiligen Bilanzstichtag mit 0 € bewertet. Die entgeltlich erworbenen CO2-Zertifikate werden seit dem Berichtsjahr nach dem LiFo-Verbrauchsfolgeverfahren bewertet.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nennwert bzw. mit dem Barwert bewertet; alle erkennbaren Einzelrisiken und das allgemeine Kreditrisiko werden durch angemessene Abwertungen berücksichtigt. Innerhalb der Forderungen aus Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserlieferungen sind erhaltene Netto-Abschlagszahlungen auf den abgegrenzten, noch nicht abgelesenen Verbrauch verrechnet.
Wertpapiere des Umlaufvermögens werden mit Anschaffungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips angesetzt und unter den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesen.
Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten sind zum Nennbetrag angesetzt.
Unter den Rechnungsabgrenzungsposten werden Ausgaben oder Einnahmen vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, die Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; sie werden mit dem Nennwert bilanziert.
Hausanschlusskosten und Baukostenzuschüsse werden bis zum 31. Dezember 2002 als Empfangene Ertragszuschüsse im Sonderposten ausgewiesen und ratierlich über einen Zeitraum von 20 Jahren ergebniswirksam aufgelöst. Ab dem 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2015 (für Strom und Gas bis 31. Dezember 2006) werden diese als Investitionszuwendungen aktivisch abgesetzt und über die Nutzungsdauer der entsprechenden Vermögensgegenstände aufgelöst. Ab dem 01. Januar 2016 werden die Hausanschlusskosten und Baukostenzuschüsse für Wasser, Wärme und öffentliche Beleuchtung als Investitionszuschüsse im Sonderposten ausgewiesen und über die Nutzungsdauer der entsprechenden Vermögensgegenstände aufgelöst.
Ab 2016 erfolgt die Behandlung der Baukostenzuschüsse sowie der Hausanschlusskostenbeiträge für die eigenen Strom- und Gasnetze für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 nach einem Treuhandmodell. Im Außenverhältnis erfolgt die Vereinnahmung durch den Netzbetreiber bei den Endkunden. Über eine vertraglich vereinbarte Treuhandabrede sowie einen Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme mit der Rheinische NETZGesellschaft mbH wird klargestellt, dass die Einziehung auf Ebene des Netzbetreibers unmittelbar an die RheinEnergie weitergeleitet wird. Die weitergeleiteten Baukostenzuschüsse sowie Hausanschlusskostenbeiträge werden somit als Investitionszuschuss im Sonderposten bilanziert und über die Nutzungsdauer der entsprechenden Vermögensgegenstände aufgelöst.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sind auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen unter Berücksichtigung der Richttafeln 2018 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected-Unit-Credit-Method) gebildet. Der von der Deutschen Bundesbank für Oktober 2019 veröffentlichte durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Absatz 2 Satz 2 HGB), wurde auf den Dezember interpoliert. Der Zinssatz beträgt 2,70 % und wurde zur Abzinsung verwendet. Die Fluktuation wird mit einer Rate von 2,5 % angesetzt. Im Rahmen weiterer Annahmen werden jährliche Lohn- und Gehaltssteigerungen von 2,5 %, Rentensteigerungen von 2,5 % und Preissteigerungen von 2,0 % berücksichtigt. Der Unterschiedsbetrag gem. § 253 Absatz 6 HGB beträgt 22,2 Mio. € (Vorjahr 24,4 Mio. €).
Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen sowie Beihilfeverpflichtungen und Jubiläumsrückstellungen sind auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen unter Berücksichtigung der Richttafeln 2018 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected-Unit-Credit-Method) gebildet. Der von der Deutschen Bundesbank im Dezember 2019 veröffentlichte durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Absatz 2 Satz 2 HGB) beträgt 1,97 % und wurde zur Abzinsung verwendet. Die Fluktuation wird mit einer Rate von 2,5 % angesetzt. Im Rahmen weiterer Annahmen werden jährliche Lohn- und Gehaltssteigerungen von 2,5 %, Rentensteigerungen von 2,5 % und Preissteigerungen von 2,0 % berücksichtigt.
Bei den sonstigen Rückstellungen werden alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften angemessen und ausreichend berücksichtigt. Sie werden in der Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB werden Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr vom Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme auf den Bilanzstichtag abgezinst. Außerdem beinhaltet dieser Posten Aufwandsrückstellungen in Höhe von 6,8 Mio. €, die gem. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) fortgeführt werden können.
Verbindlichkeiten werden zum Erfüllungsbetrag angesetzt.
Geschäftsvorfälle in fremder Währung werden mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Erstbuchung erfasst. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten werden Verluste aus Kursänderungen zum Bilanzstichtag ergebniswirksam berücksichtigt.
Es wurde eine Bewirtschaftungsstrategie festgelegt, dass im Bereich Sondervertragskunden nur zeitgleich geschlossene Energiebeschaffungs- und Energieabsatzverträge mit gleichem Mengenvolumen mit einem Mindestdeckungsbeitrag zulässig sind. Im Bereich der Privat- und Gewerbekunden wird die Energie überwiegend tranchiert beschafft, so dass die Bewertung von schwebenden Geschäften für Bezugsverträge der tranchierten Beschaffung unter Berücksichtigung der Absatzverträge für Privat- und Gewerbekunden auf Portfolioebene erfolgt. Die Bewertung der übrigen Energiebeschaffungsverträge erfolgt auf Basis der einzelnen wirtschaftlich zusammenhängenden Bezugs- und Absatzverträge.
Als Organgesellschaft weist die Gesellschaft keine aktiven oder passiven latenten Steuern aus.